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Wildschäden

Die Jagdausübungsberechtigten haften für Schäden, die Wild an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen die entweder durch die Ausübung der Jagd oder durch jagdbare Tiere entstanden ist.

Für die Anmeldung der Schäden müssen strenge Fristen nach den Bestimmungen des jeweiligen Jagdgesetzes des Bundeslandes eingehalten werden.

02.03.2010, Lebensministerium IV/4