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Holz wird auf Güterwaggons verladen
Foto: BMLFUW/Hofmann

Information über Importholzkontrolle

Rundholz unterliegt nach Maßgbe der EU-Richtlinie 2000/29 EWG beim Import nach Österreich (in die EU) der Kontrollpflicht.

Das österreichische Pflanzenschutzgesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2000/29 EWG und definiert
  • Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von (gefährlichen) Schadorganismen aller Art der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,
  • Verbot der Einfuhr von Quarantäneschadorganismen und von Pflanzen (Holz), die als Wirtspflanzen oder Transportmedien fungieren können und
  • Einfuhrbeschränkungen und/oder spezielle Anforderungen für die Einfuhr von potenziellen Wirtspflanzen.
Die Anhänge dieser RL 2000/29/EWG führen
  • Quarantäneschadorganismen,
  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse für die Einfuhrverbote bestehen,
  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse für die beim Import in die EU Pflanzengesundheitszeugnis- und Kontrollpflicht bestehen
an.
 
 
Anforderungen an Rundholz beim Import nach Österreich (in die EU)

Die wichtigsten Schritte
  1. Anmeldung des Importes – Information des Pflanzenschutzdienstes, um Termin für die Kontrolle zu fixieren,
  2. Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle, Zeugniskontrolle,
  3. Überprüfung der Registriernummer des Importeurs,
  4. Überprüfung der Sendung,
  5. Bei Beanstandung (Befall, Bohrlöcher, unsachgemäße Behandlung) – Probennahme und Zurückweisung oder Vernichtung
  6. Ausstellen des Gebührenbescheides,
  7. Abstempeln des Pflanzengesundheitszeugnises (Freigabe oder Verbot),
  8. Kopie der wichtigsten Frachtpapiere und Einbehalt des abgestempelten Phytozertifikates 
     
Durchführung der Kontrolle:
  1. Dokumentenkontrolle
  2. Identitätskontrolle
  3. Zeugniskontrolle: Vergleich der Angaben auf den Frachtpapieren mit jenen am Zeugnis, Ist Zeugnis rechtskonform? (Ausstellungsdatum, EU-Sprache) – möglicher Zurückweisungsgrund
  4. Überprüfung der Registriernummer: Jeder erwerbsmäßige und nicht erwerbsmäßige Importeur von Waren, die im Anhang V Teil B der RL 2000/29 EWG bzw in der Anlage 2 der Pflanzenschutzverordnung 1996 i.d.Fg. 2003 angeführt sind, muss im amtlichen Verzeichnis des jeweiligen Bundeslandes mit einer entsprechenden Nummer registriert sein. 




      
     

16.05.2008, Lebensministerium IV/2