Information über Importholzkontrolle
Rundholz unterliegt nach Maßgbe der EU-Richtlinie 2000/29 EWG beim Import nach Österreich (in die EU) der Kontrollpflicht.
Das österreichische Pflanzenschutzgesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2000/29 EWG und definiert- Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von (gefährlichen) Schadorganismen aller Art der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,
- Verbot der Einfuhr von Quarantäneschadorganismen und von Pflanzen (Holz), die als Wirtspflanzen oder Transportmedien fungieren können und
- Einfuhrbeschränkungen und/oder spezielle Anforderungen für die Einfuhr von potenziellen Wirtspflanzen.
- Quarantäneschadorganismen,
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse für die Einfuhrverbote bestehen,
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse für die beim Import in die EU Pflanzengesundheitszeugnis- und Kontrollpflicht bestehen
Anforderungen an Rundholz beim Import nach Österreich (in die EU)
Die wichtigsten Schritte
- Anmeldung des Importes – Information des Pflanzenschutzdienstes, um Termin für die Kontrolle zu fixieren,
- Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle, Zeugniskontrolle,
- Überprüfung der Registriernummer des Importeurs,
- Überprüfung der Sendung,
- Bei Beanstandung (Befall, Bohrlöcher, unsachgemäße Behandlung) – Probennahme und Zurückweisung oder Vernichtung
- Ausstellen des Gebührenbescheides,
- Abstempeln des Pflanzengesundheitszeugnises (Freigabe oder Verbot),
- Kopie der wichtigsten Frachtpapiere und Einbehalt des abgestempelten Phytozertifikates
- Dokumentenkontrolle
- Identitätskontrolle
- Zeugniskontrolle: Vergleich der Angaben auf den Frachtpapieren mit jenen am Zeugnis, Ist Zeugnis rechtskonform? (Ausstellungsdatum, EU-Sprache) – möglicher Zurückweisungsgrund
- Überprüfung der Registriernummer: Jeder erwerbsmäßige und nicht erwerbsmäßige Importeur von Waren, die im Anhang V Teil B der RL 2000/29 EWG bzw in der Anlage 2 der Pflanzenschutzverordnung 1996 i.d.Fg. 2003 angeführt sind, muss im amtlichen Verzeichnis des jeweiligen Bundeslandes mit einer entsprechenden Nummer registriert sein.
16.05.2008, Lebensministerium IV/2


