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Forstrechtliche Bestimmungen zum Schutz des Waldes

Der Wald steht in Osterreich schon lange unter strengem gesetzlichen Schutz.

Schon in den Waldordnungen des Mittelalters wurde die Erhaltung des Waldes zur Sicherung des Rohstoff- und Energienachschubes (Holzkohle) für Bergbau, Salinen- und Hüttenbetriebe festgelegt. Im Reichsforstgesetz 1852 kamen Grundsätze für die Erhaltung der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes hinzu.

Dem Wandel der Zeit und dem wachsenden Bewußtsein der Umweltproblematik entsprechend haben sich neue Schutzerfordernisse für den Wald ergeben und hat sich die Bedeutung des Waldes vom Rohstofflieferanten zum unersetzlichen Umweltelement entwickelt. Dieser gesellschaftlichen Entwicklung wird im geltenden Österreichischen Forstgesetz (1975 beschlossen und 2002 novelliert) entsprochen.

Dieses hat zum Ziel, den Wald als solchen und seine vier Wirkungen nachhaltig zu sichern. So muss bei der Nutzung immer dafür Sorge getragen werden dass junger Wald an die Stelle des alten tritt. Wald kann nur in Ausnahmefällen gerodet, d.h. für andere Zwecke wie Siedlungen, Straßen etc. verwendet werden.

Es gibt besondere Vorschriften für den Forstschutz und zur sorgsamen Behandlung des Schutzwaldes. Kahlschläge über 0.5 ha müssen behördlich bewilligt werden, Kahlhiebe von über 2 ha Größe sind überhaupt verboten. Betriebe ab einer Größe von 1000 ha müssen von staatlich geprüftem Forstpersonal geleitet werden. Jedermann darf zu Erholungszwecken Wald betreten. Ausgenommen von dieser Waldöffnung sind Forstkulturen, Schlägerungsbereiche, Windwurfflächen u.a.m.

Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist zum Schutz des Waldes limitiert. Das Schifahren im Wald ist im angrenzenden Bereich von Liftanlagen und Pisten untersagt. Radfahren und Reiten auf Forststraßen ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt. Verboten sind das Querfeldeinradeln sowie Waldverwüstungen, insbesondere das wilde Müllablagern im Wald.

Einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung des Waldes leistet das Forstgesetz mit seinen Bestimmungen über forstschädliche Luftverunreinigungen. Alle WaIdfIächen unterliegen der Forstaufsicht durch die Forstbehörde. Sie hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und nimmt in Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftskammern auch die Beratung der Waldbesitzer wahr.

Die forstliche Förderung unterstützt durch finanzielle Beihilfen und Zinsenzuschüsse zu Krediten Maßnahmen zur Waldverbesserung.

Das forsttechnische System besteht aus der koordinierten Anwendung von bautechnischen und forstlich-biologischen Maßnahmen und nützt die Erkenntnis, dass ein stabiler Waldgürtel die beste Grundlage für den Schutz vor Wildbach- und Lawinengefahren darstellt.

Die Kombination von Hochlagenaufforstung, Schutzwaldverbesserung und technischen Bauwerken ist ein gutes Beispiel für die heute so notwendige Harmonisierung von Technik und Umwelt, um das ökologische Gleichgewicht zu erhalten oder wiederherzustellen.

Über die Gefahrenzonenplanung leistet dieser Dienstzweig einen wesentlichen Beitrag zur Raumplanung.

13.04.2006, Lebensministerium IV/3