Information über Verpackungsholzkontrolle
In den letzten Jahren hat die weltweite Ausbreitung von forstschädigenden Insekten oder Krankheitserregern aufgrund des weltweiten Handels unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz stark zugenommen.
Durch den Einsatz von Paletten, Stauhölzern, Kisten oder anderen Behältern aus unbehandeltem Laub- oder Nadelholz besteht jedenfalls ein beträchtliches Risiko der Verschleppung von Schadorganismen in Gebiete, in denen diese bislang noch nicht vorkommen. Bei einer Einschleppung in Gebiete mit günstigen Lebensbedingungen kann es in der Folge zu massiven Schäden im Forstbereich kommen.Um dieses Risiko zu reduzieren, gibt es weltweit Bestrebungen, entsprechende gesetzliche und organisatorische Maßnahmen zu setzen um diesem entgegenzuwirken.
Anforderungen an Verpackungsholz beim Import nach Österreich (in die EU):
Seit dem 1. März 2005 muss das in die EU importierte Verpackungsholz, sofern es aus Rohholz und nicht aus verarbeitetem Holz (Spanplatten, Sperrholz,…) besteht, aus allen Drittländern (alle außereuropäischen und europäischen Länder außer der Schweiz, die nicht EU-Mitgliedstaat sind) dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM Nr. 15) entsprechen.
Dazu muss das Verpackungsholz markiert, entrindet und durch geeignete Maßnahmen (Hitzebehandlung, Begasung, chemische Behandlung) schädlingsfrei gemacht werden.
Schriftliche Meldung beim BFW durch den Empfänger von Verpackungsholz:
Seit dem 1. Oktober 2005 sind Empfänger, die Verpackungsholz mit Ursprung aus Drittländern empfangen, zur schriftlichen Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet (Meldeformular).
Diese Meldung hat einmalig und unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang zu erfolgen (Meldung per E-Mail Hannes.Krehan@bfw.gv.at oder Fax.: +43/1/87838-1250 unter Angabe des Namens, Adresse und Telefonnummer des Empfängers und Angabe der ungefähren Menge der eingeführten Ware mit Verpackungsholz).
Durchführung der Kontrolle:
Die Kontrolle wird ausschließlich im Betrieb oder vor Ort in der Produktionsstätte von speziell geschulten Kontrollorganen des Bundesamtes für Wald durchgeführt.
- Bei der Kontrolle werden Verpackungshölzer der lagernden Lieferungen kontrolliert, wobei eine Auskunftsperson anwesend sein sollte, die gegebenenfalls über die Herkunft des Verpackungsholzes Auskunft geben kann. Dies kann auch durch Einsicht in die Lieferscheine und Bücher seitens des Kontrollorgans geprüft werden.
- Bei begründetem Befallsverdacht oder bei Nichtvorhandensein von entsprechenden Markierungen werden vom Kontrollorgan des BFW Proben zwecks Laboranalyse entnommen.
- Verpackungsholz, das nicht den Anforderungen entspricht, insbesondere bei Vorhandensein von Schädlingsbefall, ist umgehend zu verbrennen oder durch geeignete Maßnahmen zu zerstören. Hiezu ist unter Aufsicht des Kontrollorgans die Ware umzuschlichten oder neu zu verpacken.
Diese Kontrollen findet in regelmäßigen Abständen je nach Importmenge und phytosanitärem Risiko statt, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem phytosanitären Risiko steht.
Die regelmäßigen Kontrollen finden je nach Menge der empfangenen Lieferungen von Waren mit Verpackungsholz zumindest einmal im Jahr statt ( die überwiegende Anzahl der gemeldeten Betriebe wird auch tatsächlich nur einmal im Jahr überprüft).
Bei Großempfängern ist die Anzahl der Kontrollen entsprechend höher; eine lückenlose Kontrolle aller nach Österreich importierten Verpackungshölzer aus Drittländern ist jedoch nicht möglich und soll der Wirtschaft auch nicht zugemutet werden.
Erhöhtes phytosanitäres Risiko ist insbesondere gegeben bei:
a.. Importen aus China, Ferner Osten, USA und Kanada
b.. schlechter Holzqualität
c.. Beanstandungen bei vorhergehenden Kontrollen
Wiederholte Vergehen gegen die im Anhang IV der EU Richtlinie 2000/29 EG angeführten Bestimmungen für Verpackungsholz können gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Pflanzenschutzgesetzes bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht werden.
Downloads
Meldeformular Verpackungsholz (DOC 38 kB )
04.08.2008, Lebensministerium IV/2


